3. Für alle Steuerpflichtigen: Höhe des Umsatzsteuersatzes
beim Coffee-to-go
Bevor detailliert in die Thematik eingestiegen wird, zunächst einmal eine kleine Entwarnung:
Folgender Beitrag ist zwar an alle Steuerpflichtige gerichtet, jedoch werden nur Bäckereien,
Imbissstände, Kioske, Gaststätten, Tankstellen oder die Systemgastronomie tatsächlich
Schlüsse aus diesem Beitrag ziehen müssen. Dennoch sollten alle Steuerpflichtigen der
Republik von diesem Glanzstück deutschen Steuerrechts wissen.
Also zur Sache: Es kam die Frage auf, ob der Verkauf von zubereitetem Kaffee zum
Mitnehmen, dem so genannten Coffee-to-go, dem Steuersatz von 19%, also dem
allgemeinen Steuersatz, unterliegt oder gegebenenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7%
zum Zuge kommt. Offensichtlich waren zahlreiche Unternehmer der Meinung, dass der
ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen muss, da er sich aus den
Grundsätzen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ergibt. Vereinfacht gesagt: Wer
nur Speisen und Getränke verkauft, kann dies zum ermäßigten Steuersatz tun. Lediglich
wenn man in ein Restaurant geht und somit neben dem Kauf der Speisen und Getränke
auch dort sitzt, das Besteck benutzt und im Ergebnis weitere Dienstleistungen in Anspruch
nimmt, kommt der allgemeinen Steuersatz zur Anwendung.
Aufgrund des zuvor beschriebenen Streits musste daher der Bundesfinanzhof in seinem
Beschluss vom 29.08.2013 (Az: XI B 79/12) entscheiden, dass die Abgabe eines
Kaffeegetränks dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt. Der zubereitete Kaffee ist
nämlich als nicht alkoholisches Getränk nicht beim Umsatzsteuersatz begünstigt. Soweit
stimmen wir mit dem Ergebnis vollkommen überein, auch wenn der ermäßigte Steuersatz
schöner wäre.
Ähnlich die Meinung auch in den Reihen der Oberfinanzdirektionen. Vorgenannte
Rechtsprechung hat nämlich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in ihrer Verfügung
vom 04.04.2014 (kein verspäteter Aprilscherz!) unter dem Aktenzeichen S 7222 A-7-St 16
aufgegriffen. Auch hier wird klargestellt, dass die Lieferung von zubereitetem Kaffee, meist
als Coffee-to-go bezeichnet, dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt. Zwar ist es in
der Tat so, dass ausweislich der Anlage zum Umsatzsteuergesetz die Lieferung von Kaffee
und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, jedoch betrifft dies lediglich die Lieferung
von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver sowie dem nicht als Getränk zubereiteten Tee.
Dies hat immerhin das Bundesfinanzministerium für Finanzen bereits in seinem
seinerzeitigen Schreiben vom 05.08.2004 klargestellt, und es gilt auch als allgemein
anerkannte Meinung. Getränke hingegen, und damit auch zubereiteter Kaffee und Tee, sind
zum allgemeinen Steuersatz zu verkaufen und damit nicht begünstigt. Bis hierhin folgt die
Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main lediglich dem zuvor geschilderten Beschluss des
Bundesfinanzhofs. Dann geht die Oberfinanzdirektion jedoch noch einen Schritt weiter. So
Mandantenbrief Juli 2014
weisen die Finanzbeamten ausdrücklich darauf hin: Bei der Lieferung von
Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.
Wer nun meint, dass Milchmichgetränke etwas anderes als Kaffee sind, hat weit gefehlt.
Ausdrücklich wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Lieferung von Latte Macchiato als
Milchmischgetränk durchaus dem ermäßigten Steuersatz unterliegen könnte.
Hinweis: Der Leser mag verstehen, warum nicht alle Steuerpflichtigen unbedingt von
dieser Regelung wissen müssen. Dennoch ist es gerechtfertigt, dass sich der
Beitrag an alle Steuerpflichtigen richtet, damit diese rein aus Gründen der
Steuererleichterung besser auf Wein, Bier oder Schnaps zurückgreifen können.
Da ist der Steuersatz nämlich klar.