kaffeeklatsch

  • 3. Für alle Steuerpflichtigen: Höhe des Umsatzsteuersatzes
    beim Coffee-to-go


    Bevor detailliert in die Thematik eingestiegen wird, zunächst einmal eine kleine Entwarnung:
    Folgender Beitrag ist zwar an alle Steuerpflichtige gerichtet, jedoch werden nur Bäckereien,
    Imbissstände, Kioske, Gaststätten, Tankstellen oder die Systemgastronomie tatsächlich
    Schlüsse aus diesem Beitrag ziehen müssen. Dennoch sollten alle Steuerpflichtigen der
    Republik von diesem Glanzstück deutschen Steuerrechts wissen.
    Also zur Sache: Es kam die Frage auf, ob der Verkauf von zubereitetem Kaffee zum
    Mitnehmen, dem so genannten Coffee-to-go, dem Steuersatz von 19%, also dem
    allgemeinen Steuersatz, unterliegt oder gegebenenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7%
    zum Zuge kommt. Offensichtlich waren zahlreiche Unternehmer der Meinung, dass der
    ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen muss, da er sich aus den
    Grundsätzen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ergibt. Vereinfacht gesagt: Wer
    nur Speisen und Getränke verkauft, kann dies zum ermäßigten Steuersatz tun. Lediglich
    wenn man in ein Restaurant geht und somit neben dem Kauf der Speisen und Getränke
    auch dort sitzt, das Besteck benutzt und im Ergebnis weitere Dienstleistungen in Anspruch
    nimmt, kommt der allgemeinen Steuersatz zur Anwendung.
    Aufgrund des zuvor beschriebenen Streits musste daher der Bundesfinanzhof in seinem
    Beschluss vom 29.08.2013 (Az: XI B 79/12) entscheiden, dass die Abgabe eines
    Kaffeegetränks dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt. Der zubereitete Kaffee ist
    nämlich als nicht alkoholisches Getränk nicht beim Umsatzsteuersatz begünstigt. Soweit
    stimmen wir mit dem Ergebnis vollkommen überein, auch wenn der ermäßigte Steuersatz
    schöner wäre.
    Ähnlich die Meinung auch in den Reihen der Oberfinanzdirektionen. Vorgenannte
    Rechtsprechung hat nämlich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in ihrer Verfügung
    vom 04.04.2014 (kein verspäteter Aprilscherz!) unter dem Aktenzeichen S 7222 A-7-St 16
    aufgegriffen. Auch hier wird klargestellt, dass die Lieferung von zubereitetem Kaffee, meist
    als Coffee-to-go bezeichnet, dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt. Zwar ist es in
    der Tat so, dass ausweislich der Anlage zum Umsatzsteuergesetz die Lieferung von Kaffee
    und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, jedoch betrifft dies lediglich die Lieferung
    von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver sowie dem nicht als Getränk zubereiteten Tee.
    Dies hat immerhin das Bundesfinanzministerium für Finanzen bereits in seinem
    seinerzeitigen Schreiben vom 05.08.2004 klargestellt, und es gilt auch als allgemein
    anerkannte Meinung. Getränke hingegen, und damit auch zubereiteter Kaffee und Tee, sind
    zum allgemeinen Steuersatz zu verkaufen und damit nicht begünstigt. Bis hierhin folgt die
    Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main lediglich dem zuvor geschilderten Beschluss des
    Bundesfinanzhofs. Dann geht die Oberfinanzdirektion jedoch noch einen Schritt weiter. So

    Mandantenbrief Juli 2014
    weisen die Finanzbeamten ausdrücklich darauf hin: Bei der Lieferung von
    Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.
    Wer nun meint, dass Milchmichgetränke etwas anderes als Kaffee sind, hat weit gefehlt.
    Ausdrücklich wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Lieferung von Latte Macchiato als
    Milchmischgetränk durchaus dem ermäßigten Steuersatz unterliegen könnte.


    Hinweis: Der Leser mag verstehen, warum nicht alle Steuerpflichtigen unbedingt von
    dieser Regelung wissen müssen. Dennoch ist es gerechtfertigt, dass sich der
    Beitrag an alle Steuerpflichtigen richtet, damit diese rein aus Gründen der
    Steuererleichterung besser auf Wein, Bier oder Schnaps zurückgreifen können.
    Da ist der Steuersatz nämlich klar.